VSÖ
Satzung
1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen VERBAND SELBSTÄNDIGER ÖKOLOGEN e.V. (VSÖ).
Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Hamburg und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
2 ZWECK
Der VSÖ ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Ökologen und
Ökologinnen nach Maßgabe dieser Satzung, die sich in einem strengen
Prüfverfahren als qualifiziert erwiesen haben. Er dient den fachlichen und
wirtschaftlichen Belangen seiner Mitglieder und verfolgt keine religiösen
oder parteipolitischen Interessen.
3 ZIELSETZUNG UND AUFGABEN
Der Verein hat zum Ziel,
- die Belange des Umwelt- und Naturschutzes in öffentlicher und privater
Hand zu fördern.
- Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Arbeit selbständiger Ökologen
und Ökologinnen zu schaffen sowie deren wirtschaftliche
Existenzmöglichkeit zu sichern.
- Mindestanforderungen fachlicher Tätigkeit aufzustellen, zu
standardisieren und für die Einhaltung zu sorgen, um dadurch die Qualität
fachlicher Tätigkeit zu sichern.
- durch ein definiertes und kontrolliertes Aufnahmeverfahren sein Logo als
Zertifikat für fachliche Qualität zu etablieren.
- Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die im Bereich des
Umwelt- und Naturschutzes Tätigen zu organisieren.
Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben kann von den Organen beschlossen werden.
4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied auf Antrag kann werden, wer die Zielsetzung des Vereins verfolgt,
ein naturwissenschaftliches Studium (Diplom oder Staatsexamen) absolviert oder
aber sich auf andere Art auf diesem Gebiet qualifiziert hat.
Über die Aufnahme entscheidet ein aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins
bestehender Aufnahmeausschuß oder die Mitgliederversammlung. Nach Aufforderung
des Aufnahmeausschusses bzw. der Mitgliederversammlung ist der Aufnahmeantrag
durch weitere Unterlagen zu ergänzen.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich innerhalb einer wirtschaftlich
selbständigen fachlichen Tätigkeit mit Fragen der Ökologie und des
Naturschutzes befaßt und eine entsprechende Berufspraxis von mindestens
zwei Jahren nachweisen kann.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer die Zielsetzungen des Vereins
unterstützt und die unter Ziffer 1 genannten Kriterien nicht oder nur
teilweise erfüllt.
- Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Es können natürliche oder juristische Personen Mitglied werden, wobei bei
juristischen Personen während der Dauer der Mitgliedschaft mindestens ein
Mitarbeiter in leitender Position, für den Aufnahmeausschuß überprüfbar, die
unter Ziffer 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen muß. Dieser Mitarbeiter
ist dem Aufnahmeausschuß namentlich zu benennen. Eine Veränderung der
genannten Situation ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des VSÖ in
Anspruch zu nehmen und Anträge an die Organe des Vereins über die
Geschäftsstelle und den Vorstand zu stellen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Zeichen VSÖ zu führen
und im Briefkopf sowie in der Bürodarstellung auf die Mitgliedschaft im
VSÖ hinzuweisen.
- Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
- Jedes Mitglied ist gehalten
a) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen,
b) die Ziele des VSÖ einzuhalten und dem VSÖ Auskünfte zu erteilen,
soweit dies zur Erreichung der Ziele notwendig ist,
c) Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung,
d) die vom VSÖ anerkannten Qualitätsstandards als Richtlinie einzuhalten,
e) die vom VSÖ anerkannten Honorarordnungen und Leistungverzeichnisse als
Richtlinie einzuhalten,
f) bei Streitigkeiten untereinander vor Einschaltung ordentlicher Gerichte
sich mit dem Vorstand, der Geschäftsführung und der Schiedsstelle zu
besprechen.
- Bei ordentlicher Mitgliedschaft einer juristischen Person ist die
Gültigkeit der genannten Rechte und Pflichten im Sinne der
Überprüfbarkeit in einer Vereinbarung mit dem Verband (Aufnahmeausschuß)
festzulegen, entweder auf die gesamte juristische Person oder ggf. auf
näher zu definierende Teile derselben (z.B. Abteilung, Filiale o.ä.).
- Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nur auf Mitglieder des Vereins
möglich.
6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum
Quartalsende. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht
zurückerstattet.
- durch Ausschluß infolge eines mehr als einjährigen Beitragsrückstandes
oder aus einem anderen Grunde durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem
Auszuschließenden ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
- bei juristischen Personen, wenn der durch den VSÖ geprüfte Mitarbeiter
nicht mehr in der Firma weilt oder keine Entscheidungsbefugnis bei der
Erstellung von Fachbeiträge mehr besitzt und kein entsprechender Nachfolger
benannt und vom Aufnahmeausschuß anerkannt worden ist.
7 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand.
- die Arbeitskreise.
- die Mitgliederversammlung.
8 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Alle
Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt; sie vertreten den Verein
nach außen. Vertretungsberechtigt im Sinne des ¤ 26 BGB sind der/die
Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der
Vorstand ist bei Anwesenheit dreier seiner Mitglieder beschlußfähig und
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in je einem
Wahlgang für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der
Amtsdauer ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
- Der Vorstand ist gehalten, bei Themen, die die Arbeitskreise betreffen,
deren Vertreter zu hören und ihre Empfehlungen zu berücksichtigen.
- Der Vorstand gibt in der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich
einen Tätigkeitsbericht.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden oder dem/der
Stellvertreter/in einzuberufen.
- Weitere Aufgaben des Vorstandes sind
- die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Personalbesetzung der Geschäftsstelle,
- die Überwachung der Arbeit der Geschäftsstelle und die Vorbereitung des
Haushaltsplanes,
- die Einberufung von Arbeitskreisen,
- die Abgabe von Berichten über die laufende Tätigkeit und die
Kassensituation.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
- Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, welche je eine Stimme
haben.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 20 %,
mindestens aber 10 der ordentlichen Mitglieder einschließlich des
Vorstandes anwesend sind.
- Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden;
entsprechende Anträge müssen mit Begründung in der Einladung zur
Versammlung mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens vier Wochen im voraus.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie sind ebenfalls
einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag
unter Angabe von Gründen dies vom Vorstand verlangt; in diesem Falle hat
die Versammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages
stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Verbandsarbeit und
erteilt Aufträge an den Vorstand und die Arbeitskreise. Ihr obliegt ferner
- die Wahl des Vorstandes,
- die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlußfassung über Kassenführung, Haushaltsplan und
Beitragsgestaltung,
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gemäß ¤14.
10 ARBEITSKREISE
- Die Arbeitskreise behandeln Aufgaben des Vereins und bereiten
Arbeitskonzepte vor, die anschließend vom Vorstand oder von der
Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet werden.
- Bei Bedarf entsendet jeder Arbeitskreis einen von den jeweiligen
Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählten Vertreter in den Vorstand.
- Dieser Vertreter führt dem Vorstand die Arbeitsergebnisse des
Arbeitskreises zu; er berät den Vorstand und vermittelt zwischen Vorstand
und dem jeweiligen Arbeitskreis.
- Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht jedem Mitglied offen.
Arbeitskreise werden vom Vorstand eingerichtet bzw. aufgelöst. Sie sind
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auskunftspflichtig.
11 AUFZEICHNUNG DER BESCHLÜSSE
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie
über die Wahlen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und
einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben sind. Das Protokoll der
Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens nach einem Vierteljahr in
Schriftform zugänglich gemacht.
12 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann gemäß ¤ 41 BGB nur durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Zu der
Versammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen im voraus mit
begründetem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung schriftlich zu laden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige
Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Umwelt-
oder Naturschutzzwecke zu verwenden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.
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